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Allgemeine Verkaufsbedingungen
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§ 1 |
Allgemeines
– Geltungsbereich |
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(1) |
Unsere Verkaufsbedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niedergelegt. |
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(2) |
Unsere Verkaufsbedingungen
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §
310 Abs. 1 BGB. |
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§ 2 |
Angebot – Angebotsunterlagen |
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(1) |
Unser Angebot ist freibleibend,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes
ergibt. |
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(2) |
An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte / ihres Nachdrucks bedarf der
Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
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§ 3 |
Preise – Zahlungsbedingungen |
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(1) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EURO für
eine Mengeneinheit und sind durch die Marktlage bedingt freibleibend.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
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(2) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit 2 % Skonto innerhalb
von 10 Tagen oder netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsziele
gelten nur dann, wenn keine fälligen Forderungen von
uns gegen den Kunden unbeglichen sind. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. |
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(3) |
Aufrechnungsrechte stehen
dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. |
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(4) |
Wir sind berechtigt,
unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an die
Eurofactor AG abzutreten. Sind die Forderungen abgetreten,
können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an
die Eurofactor AG erfolgen. Maßgeblich für den
Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto
der Eurofactor AG. |
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(5) |
Gerät der Kunde
mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen, auch
wenn zu ihrer Begleichung Wechsel entgegen genommen, Zahlungsziele
vereinbart oder sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen
wurden, sofort zur Zahlung fällig |
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§ 4 |
Lieferzeit |
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(1) |
Der Beginn der von uns
angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus. |
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(2) |
Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
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(3) |
Kommt der Kunde in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
vorbehalten. |
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(4) |
Sofern die Voraussetzungen
von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. |
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(5) |
Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen,
dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. |
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(6) |
Wir haften auch dann
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden und für jede vollendete Woche Verzug
auf 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5%
des Lieferwertes begrenzt. |
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(7) |
Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. |
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§ 5 |
Gefahrenübergang
– Verpackungskosten – Versandkosten |
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(1) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart. |
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(2) |
Für die Rücknahme
von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Sofern
der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Kunde. |
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(3) |
Die Gefahr für den
Liefergegenstand geht mit Übergabe an den Frachtführer
auf den Kunden über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
Schadensersatzsnsprüche des Kunden sind gegenüber
dem Frachtführer geltend zu machen. Bei Streckengeschäften
geht die Gefahr auf den Kunden bei Verlassen des Lieferwerkes
über. |
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(4) |
Der Versand erfolgt auf
eigene Gefahr und auf Kosten des Kunden (Übergabe durch
Spediteur, Paketdienst etc. unfrei.). |
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§ 6 |
Mängelhaftung |
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(1) |
Mängelansprüche
des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. |
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(2) |
Soweit ein Mangel der
Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. |
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(3) |
Schlägt die Nacherfüllung
fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen. |
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(4) |
Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit
uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. |
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(5) |
Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. |
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(6) |
Die Haftung wegen schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
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(7) |
Soweit nicht vorstehend
etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. |
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(8) |
Die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist
im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479
BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. |
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(9) |
Jegliche Produktverantwortung
der Eurofactor AG wird ausgeschlossen. |
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§ 7 |
Gesamthaftung |
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(1) |
Eine weitergehende Haftung
auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde
anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. |
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(2) |
Soweit die Schadensersatzhaftung
uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen. |
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§ 8 |
Eigentumsvorbehaltssicherung |
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(1) |
Wir behalten uns das
Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung aller Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger
Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen. |
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(2) |
Der Kunde ist verpflichtet,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
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(3) |
Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten,
haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. |
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(4) |
Der Kunde ist berechtigt,
die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. |
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(5) |
Die Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. |
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(6) |
Der Kunde tritt uns auch
die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn
ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. |
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(7) |
Sämtliche zu unseren
Gunsten bestehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden,
insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen,
sind bei Abtretung der Forderung an die Eurofactor AG and
diese übertragen. |
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§ 9 |
Gerichtsstand –
Erfüllungsort – Datenspeicherung |
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(1) |
Sofern der Kunde Kaufmann
ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, bei einer
Abtretung der Forderung an die Eurofactor AG zusätzlich
der Geschäftssitz der Eurofactor AG; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. |
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(2) |
Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen. |
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(3) |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. |
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(4) |
Von uns gelieferte Ware
wird nur ein einwandfreiem Zustand nach vorheriger Vereinbarung
bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Die
zurückgenommene Ware wird abzüglich eines Kostenanteils
von mindestens 15% gutgeschrieben. Die Rücknahme von
Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter
Ware ist ausgeschlossen. |
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(5) |
Wir sind dazu berechtigt,
Informationen und Daten über den Kunden zu erfassen,
zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen und an Dritte -
insbesondere zum Forderungseinzug oder des ausgelagerten Debitorenmanagements
- zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiter zu geben. |
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DISCLAIMER (Haftungsausschluß) |
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