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  Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
   
  1.
1.1






1.2.
Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen.
Ein Vertrag zwischen Besteller und Lieferant kommt nur dann zustande, wenn diese Verkaufs- und Lieferbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Weder das Schweigen des Lieferanten auf der Einbeziehung entgegenstehender Erklärungen des Bestellers noch die Vornahme von Vertragserfüllungshandlungen ist als Annahme eines Vertragsangebots zu anderen als den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen auszulegen Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn
der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
     
  2. Angebot und Vertragsabschluß
Alle Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend, die Annahme einer Bestellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Technische Abweichungen von den bestellten Gegenständen sind den übersandten Katalogen, technischen Unterlagen usw. zu entnehmen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
     
  3. Preise
Die Preise gelten – wenn nicht anders angegeben in E – für 1 Mengeneinheit und sind durch die Marktlage bedingt freibleibend. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe hinzugerechnet. Wir berechnen die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise, auch ohne vorherige Ankündigung einer Preisänderung.
     
  4.
4.1



4.2
Zahlung und Aufrechnung
4.1 Die Zahlung ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, wie folgt zu leisten: innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne jeden Abzug. Diese Zahlungsziele werden nur eingeräumt, sofern keine fälligen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller unbeglichen sind.
4.2 Im Falle des Zahlungsverzuges gilt ausschließlich BGB § 288
     
  5. Gefahrübergang
Die Gefahr für den Liefergegenstand geht mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, Schadensersatzansprüche gegen den Frachtführer sind vom Besteller geltend zu machen. Bei Streckengeschäften geht die Gefahr bei Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über.
     
  6.
6.1

6.2







6.3



6.4
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten (Kontokorrentvorbehalt)
Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern. In diesem Fall tritt der Besteller die aufgrund der Veräußerung entstehenden Forderungen im voraus an den Lieferanten ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist, bis zur Höhe der ihm gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist untersagt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Nachweise zu geben.
Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware (Verarbeitungs- und Vermischungsklausel).
Übersteigt der Wert der dem Lieferanten gegebenen Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 %, ist der Lieferant auf Verlangen verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben.
     
  7.
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7.2

7.3
Untersuchungs- und Rügepflicht
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang üblich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
     
  8.

8.1

8.2

8.3

Gewährleistung und Haftung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen:
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt, sofern im Einzelfall keine andere Frist vereinbart ist, 1 Jahr, und beginnt mit dem Datum des Gefahrüberganges.
Bei berechtigten und vom Verkäufer anerkannten Sachmängeln erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  9.

Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort für alle Pflichten ist der Sitz der jeweiligen HTH. Gerichtsstand bei Streitigkeiten aller Art zwischen den Vertragsparteien ist nach Wahl des Lieferanten der eigene oder der Sitz des Bestellers. Auch bei Verträgen mit Auslandsberührung unterliegen diese Beziehungen zwischen den Vertragsparteien der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.

     
  10.
10.1




10.2



10.3



10.4

10.5
Hinweise
Telefonisch erteilte Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. Wir haften nicht für den vom Käufer in Aussicht genommenen Verwendungszweck. Die Beratungen erfolgen in der Regel kostenlos aufgrund besten Wissens und unter Berücksichtigung einschlägiger Normvorschriften. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Soweit Zeichnungen zur Verfügung gestellt werden, gelten diese lediglich als Erläuterungsskizzen.
Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird je nach Vorfall abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.
Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr des Bestellers. Übergabe der Lieferungen erfolgt unsererseits durch Spediteur, Bundesbahn, Post oder Paketdienst unfrei. In Ausnahmefällen werden von uns Postversandgebühren verauslagt und in der Rechnung getrennt ausgewiesen. (Flexible Rohre werden vom Spediteur nicht befördert).
Bei Käufen unter 100,- E erfolgt Barverkauf. Für Abholung unter 25,-E wird, außer bei Barzahlung ein Mindermengenzuschlag von 5,- E berechnet.
Im Interesse technischer Weiterentwicklungen behalten wir uns das Recht vor – auch ohne Vorankündigung – geänderte Produkte zu liefern.
     
    Die graphische Gestaltung unserer Verkaufsunterlagen, einschließlich der Darstellung von Artikeln, Einbauarten, Kennlinienfeldern usw. sind unser geistiges Eigentum. Nachdrucke auch auszugsweise oder in veränderter Form sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung gestattet. Eine Haftung für Druckfehler und -mängel wird ausgeschlossen
     
   
     
     
     
     
  DISCLAIMER (Haftungsausschluß)
     
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